(LuftSiSchulV)
Luftsicherheits-Schulungsverordnung

Ausfertigungsdatum: 02.04.2008


§ 16 LuftSiSchulV Zulassung zur praktischen Prüfung

Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat. Wer den ersten Teil der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, wird zur weiteren praktischen Prüfung nicht zugelassen.