(LuftSiG)
Luftsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 11.01.2005


§ 1 LuftSiG Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.