(LuftSiG)
Luftsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 11.01.2005


§ 2 LuftSiG Aufgaben

Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:

1.
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
3.
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
4.
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,
5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.