(LuftFzgÜbk)
Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Ausfertigungsdatum: 22.04.1960


Art 9 LuftFzgÜbk

Das bei der Anwendung dieses Übereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand einer unmittelbaren Fühlungnahme zwischen den in jedem Vertragsstaat mit der Ausstellung oder Gültigkeitserklärung von Lufttüchtigkeitszeugnissen befaßten zuständigen Behörden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Rechtsvorschriften ist für die Zwecke dieses Übereinkommens endgültig und für jeden anderen Vertragsstaat bindend.