Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug hergestellt und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wurde, der in der Folge dieses Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 mit einem gültigen Lufttüchtigkeitszeugnis versieht,
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teilt allen anderen Vertragsstaaten Einzelheiten der vorgeschriebenen Änderungen und Nachprüfungen des Luftfahrzeugs mit, die jeweils für das entsprechende Baumuster verbindlich sind und
- b)
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übermittelt auf Ersuchen eines Vertragsstaates nach Möglichkeit Auskünfte und Stellungnahmen betreffend
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die Bedingungen für die erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses für dieses Luftfahrzeug und
- ii)
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größere Instandsetzungen, die nicht auf Grund der in dem Wartungshandbuch enthaltenen Instandsetzungsvorschriften für dieses Baumuster oder durch den Einbau von Ersatzteilen durchgeführt werden können.