Ausfertigungsdatum: 22.04.1960
(1) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Ausstellung oder Gültigkeitserklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt wurde oder wird, aufzuschieben, wenn
(2) In den in Absatz 1 Buchstabe a, b und c genannten Fällen kann ein Vertragsstaat die Ausstellung oder Gültigkeitserklärung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses verweigern, nachdem er den Staat, der das vorliegende Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug hergestellt wurde, konsultiert hat.