(LuftFzgÜbk)
Mehrseitiges Übereinkommen über Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

Ausfertigungsdatum: 22.04.1960


Art 4 LuftFzgÜbk

Ein Vertragsstaat, dem ein Antrag nach Artikel 2 zugeht, kann die Gültigkeitserklärung des Lufttüchtigkeitszeugnisses von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils bei der Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisse maßgebend und von allen Vertragsstaaten notifiziert worden sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorherigen Konsultation

a)
mit dem Staat, der das gültige Lufttüchtigkeitszeugnis des betreffenden Luftfahrzeugs ausgestellt hat, und
b)
auf Ersuchen dieses Staates auch mit dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug hergestellt wurde.