Ausfertigungsdatum: 10.11.2015
(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.
(2) In der praktischen Prüfung werden die Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt gewichtet:
(3) Bei der Gesamtbewertung der Prüfung wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und das Ergebnis der praktischen Prüfung mit 60 Prozent gewichtet und daraus eine Gesamtnote gebildet.
(4) Die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ ist bestanden, wenn die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.