Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Ausfertigungsdatum: 10.11.2015


§ 23 LmhFortbPrüfV Gewichtungs- und Bestehensregelungen zur Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“

(1) Die schriftliche und die praktische Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.

(2) In der praktischen Prüfung werden die Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsbestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
2.
die Bewertung der Projektpräsentation mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
4.
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
5.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.

(3) Bei der Gesamtbewertung der Prüfung wird das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und das Ergebnis der praktischen Prüfung mit 60 Prozent gewichtet und daraus eine Gesamtnote gebildet.

(4) Die Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ ist bestanden, wenn die schriftliche und die praktische Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.