Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk

Ausfertigungsdatum: 10.11.2015


§ 22 LmhFortbPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entsprechend anzuwenden.