(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt, 
        
            - 1.
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                eine Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der  Handwerksordnung oder als Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einem Lebensmittelberuf bestanden hat und 
- 2.
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                einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach § 3 nachweist. 
        (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können 
        
            - 1.
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                Bedienstete im Polizeivollzugsdienst, 
- 2.
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                Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die jeweils mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelüberwachung beschäftigt waren oder 
- 3.
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                Personen, die eine Ausbildung an einer Fachhochschule, in deren Verlauf Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vermittelt werden, erfolgreich abgeschlossen haben, 
        den Personen nach Absatz 1 Nr. 1 gleichstellen. Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.