(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind, 
        
            - 1.
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                die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen, 
- 2.
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                die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, 
- 3.
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                Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden, 
- 4.
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                Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären. 
        (2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein: 
        
            - 1.
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                    Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
                     
                        - a)
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                            Schutz der Gesundheit, 
- b)
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                            Hygiene, 
- c)
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                            Zusatzstoffe, 
- d)
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                            Behandlung mit ionisierenden Strahlen, 
- e)
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                            Rückstände und Umweltkontaminanten, 
- f)
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                            Schadstoffe, 
- g)
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                            Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, 
- h)
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                            betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, 
- i)
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                            neuartige Lebensmittel; 
 
- 2.
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                Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt; 
- 3.
- 
                
                    Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
                     
                        - a)
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                            Kennzeichnung, 
- b)
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                            Kenntlichmachung, 
- c)
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                            Verbote zum Schutz vor Täuschung, 
- d)
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                            Werbung; 
 
- 4.
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                sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm; 
- 5.
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                orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen; 
- 6.
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                Prüfung technologischer Vorgänge; 
- 7.
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                Probenahme; 
- 8.
- 
                
                    
                        - a)
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                            Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes, 
- b)
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                            Erlass von Ordnungsverfügungen, 
- c)
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                            im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen; 
 
 
- 9.
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                Prüfung der Schrift- und Datenträger; 
- 10.
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                Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten; 
- 11.
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                Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen; 
- 12.
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                Dokumentation der Außendiensttätigkeiten; 
- 13.
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                Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen; 
- 14.
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                Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.