(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,
- 1.
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die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,
- 2.
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die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
- 3.
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Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
- 4.
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Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.
(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
- 1.
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Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
- a)
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Schutz der Gesundheit,
- b)
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Hygiene,
- c)
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Zusatzstoffe,
- d)
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Behandlung mit ionisierenden Strahlen,
- e)
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Rückstände und Umweltkontaminanten,
- f)
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Schadstoffe,
- g)
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Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
- h)
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betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,
- i)
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neuartige Lebensmittel;
- 2.
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Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;
- 3.
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Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
- a)
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Kennzeichnung,
- b)
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Kenntlichmachung,
- c)
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Verbote zum Schutz vor Täuschung,
- d)
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Werbung;
- 4.
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sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;
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orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;
- 6.
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Prüfung technologischer Vorgänge;
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Probenahme;
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- a)
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Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
- b)
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Erlass von Ordnungsverfügungen,
- c)
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im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;
- 9.
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Prüfung der Schrift- und Datenträger;
- 10.
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Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;
- 11.
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Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;
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Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;
- 13.
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Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;
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Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.