(1) Die Leiter, Lehrkräfte und Erzieher der Einrichtungen haben in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine umfassende Fürsorge und Aufsicht der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu sichern.
(2) Ihnen obliegt insbesondere:
- a)
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die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zur Selbständigkeit und zum Verantwortungsbewußtsein für unsere sozialistische Gesellschaft zu erziehen,
- b)
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durch Bildung und Erziehung die Kinder und Jugendlichen zu befähigen, Gefahren zu erkennen,
- c)
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durch Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu bewußter Disziplin zu sichern, daß richtiges Verhalten bei ihnen zur Gewohnheit wird,
- d)
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durch ihr Vorbild die Kinder und Jugendlichen zur Achtung des Volkseigentums zu erziehen, so daß sie es als ihre persönliche Verpflichtung und gesellschaftliche Notwendigkeit ansehen, Schäden und Unfälle zu vermeiden und selbst Vorschläge zu ihrer Verhütung machen,
- e)
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durch gute Vorbereitung, Gestaltung und Kontrolle der gesamten Bildungs- und Erziehungsarbeit Vorsorge zu treffen, daß die Kinder und Jugendlichen weder geistigen, sittlichen noch körperlichen oder materiellen Schaden erleiden, noch daß durch sie der sozialistischen Gesellschaft Schaden zugefügt wird.