(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
-
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
-
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Umgehen mit Rohware,
- 2.
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Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten,
- 3.
-
Anwenden von Gerbverfahren,
- 4.
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Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,
- 5.
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Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,
- 6.
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Durchführen von Prozessen der Zurichtung,
- 7.
-
Beurteilen von Fertigleder und
- 8.
-
Produkt- und Prozessökologie.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
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Umweltschutz,
- 5.
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Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
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betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
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Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie
- 8.
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Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.