(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Maschinen und Anlagen einzusetzen,
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prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,
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Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen,
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Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,
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chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen,
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Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und
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Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.