(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Maschinen und Anlagen einzusetzen, 
- 2.
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                prozessbezogene Berechnungen durchzuführen, 
- 3.
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                Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung der Ledereigenschaften durchzuführen, 
- 4.
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                Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken durchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen, 
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                chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, 
- 6.
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                Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten zu unterscheiden und 
- 7.
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                Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und qualitätssichernder Vorgaben umweltgerecht und nachhaltig durchzuführen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.