(LAP-mDBNDV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 22.06.2004


§ 13 LAP-mDBNDV Urlaub während des Vorbereitungsdienstes

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht gefährdet wird. Ob und wann eine Gefährdung anzunehmen ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.