Ausfertigungsdatum: 12.03.2002
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst gemäß § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zugelassen werden, wenn sie
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert 15 Monate. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss fest. § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzt werden.