Ausfertigungsdatum: 14.12.1934
Für die Beamten und Angestellten der ... geologischen Anstalten folgt die Geheimhaltungspflicht, die auch ihnen mit Rücksicht auf die in den §§ 2 bis 6 begründete weitgehende Anzeige- und Auskunftspflicht nochmals ausdrücklich auferlegt ist, schon aus der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. Die Frage, ob im Einzelfalle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, unterliegt daher bei diesen Beamten und Angestellten zunächst der Entscheidung der vorgesetzten Dienstbehörde.