Ausfertigungsdatum: 14.12.1934
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben auch bezüglich der den Bergbehörden gegenüber bestehenden Anzeigepflichtigen völlig unberührt; insbesondere bleibt auch § 5 des Preußischen Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S. 493) weiter in Kraft.