Ausfertigungsdatum: 14.12.1934
(1) Die Anzeige über die mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Mitteilung der Bohrergebnisse hat unter Benutzung des von der Deutschen Gesellschaft für Bauwesen, Berlin NW 7, Dorotheenstraße 40, herausgegebenen Vordrucks zu erfolgen. Der Erfolg der Bohrung ist genau anzugeben. Bei Wasserbohrungen sind Angaben über das Ergebnis des Pumpversuchs und über die Beschaffenheit des Wassers zu machen.