Lagerstättengesetz (LagerstGDV)
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten

Ausfertigungsdatum: 14.12.1934


Art 2 LagerstGDV (zum § 3)

(1) Für die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchung von einer Privatperson, Behörde, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder dergleichen ausgeführt wird.

(2) Dasselbe gilt für die in den §§ 4 und 6 bestimmte Anzeige- und Einreichungspflicht.

(3) Die Anzeige usw. ist an die ... örtlich zuständige Anstalt zu richten.