Lagerstättengesetz (LagerstG)
Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten

Ausfertigungsdatum: 04.12.1934


§ 10 LagerstG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet,
2.
einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt,
4.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder
5.
entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.