(1) Ordnungswidrig handelt, wer 
        
            - 1.
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                entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder die Vornahme von Untersuchungsarbeiten oder entgegen § 5 Abs. 1 den Zutritt zu einer Bohrung oder einem sonstigen Aufschluß nicht gestattet, 
- 2.
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                einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 
- 3.
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                entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe oder sonstiges Beobachtungsmaterial nicht vorlegt, 
- 4.
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                entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis vernichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht zur Verfügung stellt oder 
- 5.
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                entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht einreicht. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.