Lagerstättengesetz (LagerstG)
Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten

Ausfertigungsdatum: 04.12.1934


§ 11 LagerstG

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

(3) Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Reichswirtschaftsminister beauftragt.