Ausfertigungsdatum: 14.08.1952
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen noch bei Festsetzung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
(2) Die Gewährung von Ausgleichsleistungen und die Ermäßigung der Vermögensabgabe in denjenigen Fällen, in denen Wirtschaftsgüter in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden; bei diesen Personen sowie bei Personen, denen Schäden im Sinne des § 15a Abs. 1 Nr. 4 entstanden sind, kann von den Voraussetzungen des § 230 abgesehen werden.
(3) Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen und bei der Festsetzung der Vermögensabgabe bleiben ferner unberücksichtigt