Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:
- 1.
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Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 249 Abs. 1 Vermögen in Berlin (West) zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 gilt auch für die Bestimmungen über die Berechnung des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Vermögens.
- 2.
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Bei der Anwendung des § 249 Abs. 3 Satz 3 tritt, soweit die Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 84 Abs. 4 auf Vermögen in Berlin (West) entfällt, an die Stelle
des Zeitwerts von |
der Zeitwert von |
50 vom Hundert |
16 vom Hundert, |
54 vom Hundert |
18 vom Hundert, |
58 vom Hundert |
19 vom Hundert, |
60 vom Hundert |
20 vom Hundert, |
62 vom Hundert |
21 vom Hundert, |
66 vom Hundert |
22 vom Hundert, |
71 vom Hundert |
23 vom Hundert, |
75 vom Hundert |
25 vom Hundert, |
79 vom Hundert |
26 vom Hundert. |
- 3.
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An Stelle der in § 259 Abs. 2 geforderten fünf Dauerarbeitsplätze genügen in Berlin (West) drei Dauerarbeitsplätze.
- 4.
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An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genannten Behörden treten die Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Senator für Finanzen gebildetes Landesamt für Soforthilfe.
- 5.
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§ 353 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für die Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfegesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1117) bei den Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegsschäden sowie den beim Senator für Finanzen gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig sind.
- 6.
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§ 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt, entsprechend für den auf Grund von Artikel III § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
- 7.
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Die Ermächtigung des § 357 gilt entsprechend für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes in Berlin (West).