(LadSchlG)
Gesetz über den Ladenschluß

Ausfertigungsdatum: 28.11.1956


§ 28 LadSchlG Bestimmung der zuständigen Behörden

Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.