(LadSchlG)
Gesetz über den Ladenschluß

Ausfertigungsdatum: 28.11.1956


§ 27 LadSchlG Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.