Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs

Ausfertigungsdatum: 19.02.1988


§ 7 LAArchV

Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.