Ausfertigungsdatum: 30.07.1960
(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1979 einen jährlichen Zuschuß in Höhe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermögensteuer im jeweiligen Rechnungsjahr.
(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saarland.
(3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
(4) Im Verhältnis zum Saarland ist § 6 des Lastenausgleichsgesetzes nicht anzuwenden; bei der Anwendung dieser Vorschrift im übrigen Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes bleiben die auf das Saarland entfallenden Einnahmen und Ausgaben außer Ansatz.