Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 8c KWKG Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

1.
im Jahr 2017 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
2.
im Jahr 2018 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
3.
im Jahr 2019 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
4.
im Jahr 2020 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
5.
im Jahr 2021 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.