Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Ausfertigungsdatum: 21.12.2015


§ 27a KWKG Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

(1) Für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens wird die KWKG-Umlage nach § 26 für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen nach § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt, auf 15 Prozent der nach § 26 ermittelten Umlage begrenzt, wenn das Unternehmen

1.
einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zuzuordnen ist und
2.
ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreibt.

(2) Unternehmen, die die Begrenzung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte und selbst verbrauchte Strommenge mitteilen.

(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss.