§ 26c KWKG Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung
Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden.
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