(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent aus den Angaben nach Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde; hierbei müssen die Jahresendabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt werden.
(2) Für die Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 müssen den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitgeteilt werden:
- 1.
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von den Netzbetreibern bis zum 31. August eines Kalenderjahres elektronisch
- a)
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die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9, 13 und 35,
- b)
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die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,
- c)
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die Summe der prognostizierten Stromabgaben an alle Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes,
- d)
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die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die nach den §§ 26, 27a, 27b oder § 27c Absatz 1 umlagepflichtig sind, und
- e)
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die prognostizierten Stromabgaben an Letztverbraucher, die der Regelung des § 36 Absatz 3 unterfallen, sowie deren voraussichtliche Umlagenhöhe,
- 2.
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vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- a)
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bis zum 15. September eines Kalenderjahres
- aa)
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die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze differenziert nach Regelzonen,
- bb)
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die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, differenziert nach Regelzonen, und
- b)
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die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.
Bei der Meldung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Anträge, die aufgrund der Begrenzung der Zuschlagsumme nach § 29 Absatz 3 nicht berücksichtigt wurden, in der Zuschlagsumme für das jeweils nächste Kalenderjahr zu berücksichtigen.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bei der Ermittlung der KWKG-Umlage nach Absatz 1 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(4) Werden erforderliche Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht oder nicht fristgerecht den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die Daten für die Ermittlung der KWKG-Umlage zu schätzen.