(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.
(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen
- 1.
-
im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,
- 2.
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in den Jahren 2018 bis 2021:
- a)
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150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und
- b)
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50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
(3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um
- 1.
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das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder
- 2.
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das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.
Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um
- 1.
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die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,
- 2.
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die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.
Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.
(4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls
- 1.
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das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder
- 2.
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sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme
- 1.
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das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder
- 2.
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sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.