(1) Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
- 1.
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die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Anforderungen an und Formatvorgaben für Gebote nicht vollständig erfüllt sind,
- 2.
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bis zum Gebotstermin bei der ausschreibenden Stelle die Gebühr nach Nummer 5 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nach § 10 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
- 3.
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der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung geltenden Höchstwert überschreitet,
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die elektrische Leistung der KWK-Anlagen nicht zwischen mehr als 1 000 bis einschließlich 50 000 Kilowatt liegt und kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
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das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
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das Gebot nicht den Festlegungen der ausschreibenden Stelle oder den Vorgaben der völkerrechtlichen Vereinbarung entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen,
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in dem Gebot oder den nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 abzugebenden Eigenerklärungen unrichtige Angaben gemacht worden sind oder
- 8.
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der im Gebot angegebene Standort
- a)
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der KWK-Anlage in einem Mitgliedstaat liegt, der kein Kooperationsstaat der Bundesrepublik Deutschland ist, oder
- b)
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des innovativen KWK-Systems nicht im Bundesgebiet liegt.
(2) Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine neue oder modernisierte KWK-Anlage oder kein innovatives KWK-System an dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und
- 1.
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an dem in dem Gebot angegebenen Standort bereits eine KWK-Anlage in Betrieb genommen worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach den §§ 6 bis 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaats in Anspruch genommen worden ist oder
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der in dem Gebot angegebene Standort übereinstimmt mit dem in einem anderen
- a)
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Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Standort oder
- b)
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bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Standort, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage modernisiert werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.