Kreditwesengesetz (KWG)
Gesetz über das Kreditwesen

Ausfertigungsdatum: 10.07.1961


§ 64t KWG Übergangsvorschrift zur Verordnung (EU) Nr. 1060/2009

§ 29 Absatz 2 Satz 4 in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt.