(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten
- 1.
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versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und
- 2.
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sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,
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mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und
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die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.