(KVHilfsmV)
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 13.12.1989


§ 3 KVHilfsmV Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.