(KVHilfsmV)
Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 13.12.1989


§ 2 KVHilfsmV Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.
Alkoholtupfer
2.
Armtragetücher, Armtragegurte
3.
Augenbadewannen
4.
Augenklappen
5.
Augentropfpipetten
6.
Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
7.
Brillenetuis
8.
Brusthütchen mit Sauger
9.
Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
10.
Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
11.
Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
12.
Fingerlinge
13.
Fingerschienen
14.
Glasstäbchen
15.
Gummihandschuhe
16.
-
17.
Ohrenklappen
18.
Salbenpinsel
19.
Urinflaschen
20.
Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.