Kommunalvermögensgesetz (KVG)
Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise

Ausfertigungsdatum: 06.07.1990


§ 1 KVG Kommunales Vermögen

Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.