(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)
    
    
    
        A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres
        
            - S
- 
                = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft 
- Lx
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                = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x 
- kx
- 
                = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x 
Tatsächlicher Grundkopfschaden:
    
         
    
    Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.
    
        B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen
        
            - t − 2, t − 1, t
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                = die letzten drei Beobachtungszeiträume 
- Gt−2, Gt−1, Gt
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                = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile 
Extrapolierter Grundkopfschaden:
    
         
    
    Erforderliche Versicherungsleistungen:
    
         
    
    mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.