Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


Anlage 2 KVAV (zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)


A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

S
= abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
Lx
= abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
kx
= rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:

Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

t − 2, t − 1, t
= die letzten drei Beobachtungszeiträume
Gt−2, Gt−1, Gt
= tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:

Erforderliche Versicherungsleistungen:

mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.