Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)
Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


Anlage 1 KVAV (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)


A. Prämienberechnung des Neuzugangs

x
= Alter
ω
= Endalter der Sterbetafel
lx
= Anzahl der Lebenden
qx
= Sterbenswahrscheinlichkeit
wx
= Stornowahrscheinlichkeit
Kx
= Kopfschaden
αx
= einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien
γ
= absolute Zuschläge
Δ
= relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie
i
= Rechnungszinsfuß

Diskontierungsfaktor:

Ausscheideordnung:

lx+1 = lx ·(1 – qx – wx )

Diskontierte Lebende:

Dx = lx · vx

Rentenbarwert:

Leistungsbarwert:

Jährliche Nettoprämie:

Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:

B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.

= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung
= bisher gezahlte Prämie

Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:

mit

Der Ausdruck für ändert sich entsprechend, wenn

ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,
die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,
die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder
eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.
Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.