Die Versicherten haben über die Beitrags- und die Abgabegrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über
- 1.
-
ihren Namen, ihre früheren Namen, ihre Künstlernamen und Pseudonyme, ihr Geburtsdatum und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
- 2.
-
die Orte, an denen sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- 3.
-
die Art und Weise, in der sie ihre künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten ausüben und ausgeübt haben,
- 4.
-
die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme ihrer Werke oder Leistungen geführt haben,
- 5.
-
die Namen und die Anschriften derjenigen, die ihre Werke oder Leistungen in Anspruch genommen haben,
- 6.
-
ihre Einnahmen aus künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten sowie die Aufwendungen, die nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts als Betriebsausgaben durch die Tätigkeiten veranlaßt worden sind,
- 7.
-
sonstige Zuwendungen, die sie von zur Abgabe Verpflichteten erhalten haben,
- 8.
-
die für eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Tatsachen,
- 9.
-
die Annahmen, die der Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes zugrunde gelegen haben,
soweit dies für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse oder für die Erhebung der Künstlersozialabgabe erforderlich ist.