KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV)
Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 13.10.1994


§ 14 KSVGBeitrÜV Kosten

Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.