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KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung (KSVGBeitrÜV)
Verordnung über die Überwachung der Entrichtung der Beitragsanteile und der Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 13.10.1994


§ 10 KSVGBeitrÜV Ausweispflicht

Die Prüfer der Künstlersozialkasse haben sich auszuweisen.

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