Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten

Ausfertigungsdatum: 27.07.1981


§ 56a KSVG

(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.

(2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten. Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des § 10 über einen Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.