Ausfertigungsdatum: 17.08.2012
(1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck einmalig verlängert werden. Die Genehmigung darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus befristet oder verlängert werden.
(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn