(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 oder 2 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 2.
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einer vollziehbaren Auflage nach
- a)
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§ 4 Absatz 4 oder
- b)
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§ 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3
zuwiderhandelt,
- 3.
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ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,
- 4.
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entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 5.
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ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,
- 6.
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entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,
- 7.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 8.
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entgegen
- a)
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§ 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder
- b)
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§ 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
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entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,
- 10.
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entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 11.
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entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 12.
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entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 13.
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entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,
- 14.
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entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,
- a)
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den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
- b)
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einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
- 15.
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entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 16.
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einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
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§ 28 Absatz 2 Satz 2 oder
- b)
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§ 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4
zuwiderhandelt,
- 17.
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ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
- a)
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einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder
- b)
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den Forschungszweck ändert oder
- 18.
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einer Rechtsverordnung nach
- a)
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§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder § 32 oder
- b)
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§ 4 Absatz 6 Nummer 2, § 33 Absatz 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16 und 18 Buchstabe a gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
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des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und
- 2.
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des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.