Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Ausfertigungsdatum: 17.08.2012


§ 36 KSpG Geltung von Vorschriften

Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1, 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, soweit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.