Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Ausfertigungsdatum: 17.08.2012


§ 21 KSpG Anpassung

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Absatz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sicherstellt. Die zuständige Behörde konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden.

(2) Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Programme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforderung der zuständigen Behörde in angemessenen Abständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbetriebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.