Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Gesetz zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid

Ausfertigungsdatum: 17.08.2012


§ 18 KSpG Nachsorge

Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.